Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ML Vent GmbH
Stand Januar 2024
Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten der Hochheimer Terrasse zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare, Tagungen, Feiern etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen von ML Vent GmbH vertreten durch Geschäftsführer Daniela Laubenthal und Bobby Mejzlik (nachfolgend MLS genannt).
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MLS.
3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich vereinbart und von MLS schriftlich genehmigt wurden.
Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Veranstaltungsvereinbarung) von MLS an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Die Haftung von MLS, soweit es nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt sich auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von MLS, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Veranstalter ist verpflichtet, MLS rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Die polizeilichen Vorschriften, insbesondere die Feuersicherheit und Bauordnung betreffend, sind zu erfüllen. Alle Verkehrs- und Rettungswege (Zugänge, Umgänge, Niedergänge) sowie Katastrophenwege, sind vor, während und nach der Veranstaltung freizuhalten.
Leistung, Preise, Zahlung
MLS ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von MLS zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise an MLS zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen von MLS an Dritte.
Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von MLS allgemein für derartige Leistungen errechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
Die im Angebot aufgeführten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, als Tagessätze.
Rechnungen von MLS ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist MLS berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Raumänderungen bleiben MLS vorbehalten.
Anzahlung: (50 % Raummieten) 100 % des budgetierten Umsatzes nach Auftragsbestätigung, individuelle Änderung bei Vertragsabschluss möglich.
Restzahlung inkl. aller evtl. anfallenden Extraleistungen: fällig 7 Tage nach Stellung der Endrechnung.
Rücktritt von MLS
MLS ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls beispielsweise
höhere Gewalt oder andere von MLS nicht zu vertretenden Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden;
MLS begründet Anlass zu der Annahme erhält, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Hochheimer Terrasse in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von MLS zuzurechnen ist;
ein Verstoß gegen oben, „Geltungsbereich“ Absatz 2 vorliegt.
MLS hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen MLS, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von MLS, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)
Bei Rücktritt des Veranstalters ist MLS berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Folgende Stornofristen gelten bei Abbestellung:
Bei Rücktritt des Veranstalters ist MLS berechtigt, die vereinbarte Miete sowie gebuchten Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Folgende Stornofristen gelten bei Abbestellung:
bis 90 Tage vor der Veranstaltung: 50 % des vereinbarten Veranstaltungspreises;
bis 45 Tage vor der Veranstaltung: 60 % des vereinbarten Veranstaltungspreises;
bis 14 Tage vor der Veranstaltung: 75 % des vereinbarten Veranstaltungspreises;
bis 7 Tage vor der Veranstaltung: 90 % des vereinbarten Veranstaltungspreises;
ab Tag 6 vor der Veranstaltung: voller Veranstaltungspreis;
Verschiebung der Veranstaltung: innerhalb 50 Tage werden 50 % der Stornokosten angerechnet.
Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist MLS berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MLS die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann MLS zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft (Servicepersonal, Security, Pförtner usw.) in Rechnung stellen, es sei denn, MLS trifft ein Verschulden.
Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen.
Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit MLS, mit Ausnahme von Kleinkinderernährung.
Raumausstattung sowie Dekoration
Der Veranstalter darf Raumausstattung (z. B. Möbel, Dekoration, Pflanzen etc.) grundsätzlich nicht mitbringen.
Die Ausstattung der Räume wird grundsätzlich via MLS sowie durch MLS beauftragte Unternehmen exklusiv durchgeführt.
Diese werden laut Preisliste bzw. Angebot dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit MLS für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters.
Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt MLS von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von MLS ist grundsätzlich untersagt.
Die in den Mieträumen eingebauten technischen Einrichtungen (z. B. Licht- und Tontechnik) kann nur von Mitarbeitern oder Beauftragten des Vermieters bedient werden. Der Mieter hat die hierfür entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß den Preislisten des Vermieters zu tragen.
Stellt der Veranstalter eigene Mitarbeiter oder beauftragte Personen (z. B. DJ) zur Bedienung bestimmter Einrichtungen, so haftet der Veranstalter/Mieter für eventuelle Schäden oder Diebstahl auch dann, wenn der Vermieter sein Einverständnis hierzu erklärt hat.Für Musikveranstaltungen hat die GEMA-Anmeldung und Zahlung der fälligen Gebühren durch den Veranstalter zu erfolgen.
Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen, unterliegen der Vergnügungssteuer. Eine Meldung sowie die Zahlung der fälligen Gebühren im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Eltville hat durch den Veranstalter zu erfolgen.
Im Falle eines Feuerwehreinsatzes, der durch Fehlalarm (z. B. durch Nebelmaschinen) oder Sabotage ausgelöst wird, werden die anfallenden Kosten (bis zu 1.500,- €) dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. auf der Hochheimer Terrasse.
MLS übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MLS, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. ML Strandschiff GmbH ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen.
Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit MLS schriftlich abzustimmen.
Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf MLS die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann MLS für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, MLS der eines höheren Schadens vorbehalten.
Haftung des Veranstalters für Schäden
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
MLS kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheit (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist nur gestattet, wenn MLS diesem vorher zugestimmt hat. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass die verwendeten Materialien feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Sollte sich ein Gast im Rahmen einer Kochveranstaltung selbst verletzen oder wird er durch einen anderen Gast verletzt, haftet der Veranstalter. Eine Haftung von MLS wird ausgeschlossen. Weiterhin muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass alle Teilnehmer eines Kochkurses die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheit einhalten.
Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist Eltville am Rhein.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz von MLS. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz von MLS, Wiesbaden.
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.